AGB’s

blueeagle AGB’s

Zuletzt aktualisiert: 28.02.2023

1. Allgemeines

1.1. blueeagle gmbh (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).

1.2. Die ABG gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn AN dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

1.3. Diese AGB gelten ebenfalls für, nach Vertragsabschluss zugesandte, Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.4. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit AN geschlossen wird.

2. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Vertrag von AN mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten. Der AN wird entsprechend der AGB für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AN nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

2.6 Der AN unterstützt innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den AG und die sonstigen Nutzungsberechtigten bei der Nutzung der Online-Dienste und leistet technischen Support innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des AN. Die üblichen Geschäftszeiten des AN sind Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Österreich. Änderungen der Geschäftszeiten bleiben vorbehalten.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen, gleich welcher Art, zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.

Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

4. Personal

4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

5. Änderungen am Leistungsumfang5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Eine Änderung des Leistungsumfangs wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.6. Leistungsstörungen

6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

7. Zustandekommen des Vertrages

7.1. Der Vertrag mit dem AN kommt zustande, sobald der vom AG erteilte Auftrag vom AN schriftlich per Telefax, telefonisch, online per E-Mail oder schriftlich vor Ort via Vertrag oder digitalem Lieferschein angenommen wurde.

7.2. Alle Angebote vom AN sind immer unverbindlich.

7.3. Erfolgt die Annahme durch den AN nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die, vom AG bekannt gegebene, Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Herstellung des Internet-Zuganges oder Übergabe von Zugangsdaten) durch den AN, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung.

8. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

8.5. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

9. Vergütung

9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.

10. Höhere Gewalt10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Pandemie, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.11. Nutzungsrechte

11.1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den AG über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.

11.2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem AG werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem AG und dem AN vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

11.3. Der AG erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem AG nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

11.4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der AG ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern.

11.5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der AG nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.

11.6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

11.7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des AG gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der AN unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns gemäß § X BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.

11.8. Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem AG verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.

12. Laufzeit des Vertrags

12.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einer der beiden Parteien mittels eingeschriebenen Briefs ordentlich gekündigt werden. Der AG verzichtet jedoch auf das Kündigungsrecht für jene Dauer, welche im Antrag festgehalten ist. Sollte im Antrag kein Zeitraum eingefügt sein, so gilt der Kündigungsverzicht des AG für 60 Monate. Die Dauer des Kündigungsverzichtes beginnt mit der erstmaligen Pflicht des AG zur Zahlung des monatlichen Entgeltes. Sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mindestens drei Monate vor Ablauf des Kündigungsverzichtes aufkündigt, verlängert sich der Kündigungsverzicht des Auftraggebers um jeweils ein Jahr.

12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

13. Datenschutz

13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2 Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO.

13.3. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeiter Vereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

14. Geheimhaltung

14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15. Datensicherheit15.1. Der AN ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim AN gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der AN dem AG gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.16. Sonderregelungen bei Gebrauchsüberlassung auf Zeit

16.1. Vereinbart der AN mit dem AG die Überlassung eines Gegenstandes auf Zeit, z.B. Hardware- oder Software oder Speicherplatz (Cloud-Computing), so gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der folgenden vorrangigen Bestimmungen.

16.2. Das Nutzungsentgelt ist, soweit nicht abweichend geregelt, monatlich im Voraus zu leisten.

16.3. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.

16.4. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte, z.B. im Rahmen einer Untermiete, oder die Veränderung des vereinbarten ist dem AG nicht gestattet.

16.5. Der AN ist bei körperlichen Gegenständen, die dem AG übergeben werden oder bei Software, die der AG auf Hardware in seinem unmittelbaren Besitz nutzt, nicht zur Erhaltung des überlassenen Gegenstandes während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Dies übernimmt der AG. Die Kalkulation des Preises beruht auf dieser Aufgabenverteilung. Dem AG steht es frei, vom AN oder dem Hersteller ggf. entgeltlich angebotene Support- oder Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen und der AN wirkt in erforderlichem Umfang an einem etwaigen Erwerb solcher Leistungen vom Hersteller mit. Veränderungen des Vertragsgegenstandes dürfen nur mit der Einwilligung des AN vorgenommen werden. Dies gilt bei Hardware insbesondere für die Installation neuer Hardwareteile oder Betriebsprogramme. Die Installation von Anwendungssoftware erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Kosten des AG. Bei Software sind die Installation und Anwendung von Updates nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des AN gestattet und erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko des AG. Der AN ist zur Einwilligung verpflichtet, soweit dies zur Erhaltung der Software erforderlich ist. Der AG kann gegenüber dem Nutzungsentgelt keine Minderung geltend machen, jedoch bleiben etwaige Ansprüche auf Rückzahlung des Nutzungsentgelts unberührt.

16.6. Hardware vom AN wird erst nach feststellen eines Defekts durch den AN oder einen seiner Partner repariert oder im Rahmen des gebuchten Pakets durch gleichwertiges Gerät getauscht.

16.7. Bei unkörperlichen Gegenständen, wie etwa bei Speicherplatz (Cloud) oder Cloud-Verträgen richtet sich die Nutzbarkeit nach der vereinbarten Verfügbarkeitsquote. Der AN darf die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen. Werden im Vertrag bestimmte Dritte bezeichnet, so gelten vorrangig deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen. Auf Wunsch erhält der AG schon vor Vertragsschluss Auskunft über den Einsatz Dritter sowie Einsicht in deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen, nach Vertragsschluss jederzeit auf Anfrage.

16.8. Der AG darf nur Inhalte speichern oder sonst verarbeiten, deren Nutzung nicht gegen das österreichische oder ein anwendbares ausländisches Recht verstößt, insbesondere nicht strafbar oder bußgeldbedroht ist, im Widerspruch zum Datenschutzrecht steht oder gegen Schutzrechter Dritter verstößt, wie etwa Urheber- Patent, Namens- oder Markenrechte. Der AN ist bei der Überlassung von Speicherplatz (Cloud) berechtigt, den Zugang bis zum Abschluss einer rechtlichen Prüfung sofort vorläufig zu sperren, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehenden Pflichten bestehen oder von Dritten oder Behörden nicht offensichtlich unbegründete Beanstandungen gegen Inhalte oder Nutzungshandlungen des AG vorgebracht werden. Der AG ist zuvor möglichst anzuhören.

16.9. Der AG ist zur Kündigung wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der AN die Ersatzlieferung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.

16.10. Für Software, die dem AG überlassen worden ist, gilt nach Beendigung des Vertrages, dass alle etwaigen Kopien der Software oder von Teilen davon so zu löschen sind, dass eine Wiederherstellung technisch ausgeschlossen ist. Dies hat der AG schriftlich zu versichern. Der AN ist berechtigt, die Löschung auf eigenen Kosten vor Ort beim AG nach Vorankündigung zu überprüfen und dafür auch Zugriff auf alle erforderlichen Einrichtungen, wie insbesondere Computer und EDV-Anlagen des AG zu nehmen. Der AG wirkt dabei in erforderlichem Umfang mit.

17. Leistungsverzug, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

17.1. Sämtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Leistungen durch den AN sind nur verbindlich, wenn sie vom AN als verbindlich bezeichnet worden sind.

17.2. Auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Lieferung oder Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Lieferung oder Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, geratet der AN ausschließlich durch Mahnung des AG in Verzug.

17.3. Da der AN Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten bezieht, kann den AN vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN trotz deckungsgleicher Bestellungen selbst nicht rechtzeitig oder richtig beliefert wird.

17.4. Vom AN nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelhafte oder fehlende Selbstbelieferung, Pandemie, höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des AG. Der AN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der AG berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem AG nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

17.5. Eine Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Lieferung oder Leistung verhandeln oder der AN ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen im Angebot des AN, der Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

17.6. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus.

17.7. Nimmt der AG Ware nicht fristgemäß ab oder ruft der AG sonstige Leistungen nicht fristgerecht ab oder gerät der AG in Annahmeverzug, ist der AN berechtigt, anderweitig über den Gegenstand bzw. die personellen und sächlichen Ressourcen zu verfügen und mit angemessener verlängerter Frist zu liefern bzw. zu leisten. Im Rahmen des Schadensersatzes wegen Verzugs des AG kann der AN 10 % des vereinbarten Preises und im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung kann der AN 30% des vereinbarten Preises jeweils ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt den AN vorbehalten.

18. Support Pakete und Fair-Use

18.1 Beim gebuchtem „Techniker Support Paket“ gilt das Fair-Use Prinzip. Wenn eine halbe Stunde vom AG überschritten wird, können diese Mehrstunden ohne vorherige Ankündigung seitens AN dem AG nachträglich in Rechnung gestellt werden.

18.2 Im „Techniker Support Paket“ sind folgende Leistungen inkludiert: Support für Windows Systeme, Support für Microsoft Office Pakete, Support für Systeme die vom AN implementiert wurden (keine Nutzertraining). Vom „Techniker Support Paket“ sind jeglicher Support und Updates bzgl. Drittanbietersoftware (z.B. AutoCAD, Advokat, Casablanca etc.) ausgenommen. Der Arbeitsaufwand wird in einer 15-Minuten-Taktung monatlich nach üblichem Stundensatz abgerechnet.

18.3 Beim gebuchtem „Drittsoftware Paket“ gilt das Fair-Use Prinzip. Wenn eine halbe Stunde vom AG überschritten wird, können diese Mehrstunden ohne vorherige Ankündigung seitens AN dem AG nachträglich in Rechnung gestellt werden.

18.4 Im „Drittsoftware Paket“ sind folgende Leistungen inkludiert: Support bei der Inbetriebnahme oder beim Starten der vereinbarten Software und das einspielen von Updates der Drittsoftware (z.B. AutoCAD, Advokat, Casablanca etc.). Vom „Drittsoftware Paket“ sind jeglicher Support zur funktionsweise einer Software und Nutzertrainings ausgenommen. Der Arbeitsaufwand wird in einer 15-Minuten-Taktung monatlich nach üblichem Stundensatz abgerechnet.

18.5 Die Reaktionszeit für Techniksupport im Fair-Use Bereich liegt bei 4h ab dem Zeitpunkt der Meldung im Ticketsystem des AN.

18.6 Die 24h-Erreichbarkeit ist nur über eine spezielle Notfallhotline möglich. Um diese Nummer zu erhalten, muss ein Ticket außerhalb der Geschäftszeiten des AN im Ticketsystem erstellt werden. Erst danach kann die 24h-Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet werden. Für Supportleistungen außerhalb der Geschäftszentren des AN, die nicht von einem Zusatzpaket abgedeckt werden, wird ein gesonderter Aufschlag von €29,9 pro angefangene Arbeitsstunde berechnet. Der Arbeitsaufwand wird in einer 15-Minuten-Taktung monatlich nach üblichem Stundensatz abgerechnet.

18.7 Bei Buchung einer der Hardware Zusatzpakete, verlängert sich der bestehende Altvertrag zusätzlich des gebuchten Zusatzpakets auf weitere 60 Monate ab Bestelldatum des gebuchten Zusatzpakets.

18.8 Der AG bestätigt, dass jegliche Bestellungen von allen Mitarbeitern des AG bei allen Mitarbeitern des AN Bestellungen getätigt werden dürfen. Sollte der AN dies nicht wünschen, muss ein entsprechender Widerruf schriftlich vermerkt sein. Bei telefonischer Bestellung und anschließender Unterzeichnung eines Lieferscheins o.ä. gilt die Leistung als erbracht und das Paket als aktiv gebucht.

19. Sonstiges

19.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

19.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

19.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

19.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

19.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

19.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

20. Eigentumsvorbehalt20.1 Sämtliche Hardware und Software verbleit im Eigentum des AN. und geht nicht in das Eigentum des AG über. Nach Vertragsbeendigung ist die Hardware und Software binnen 14 Tagen herauszugeben. Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht, wenn die Hardware und Software beim AN angekauft wurde und zur Gänze bezahlt worden ist.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen

Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.